Bin ich davon betroffen?


Betroffen sind grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Betriebe in der Schweiz, welche Direktzahlungen erhalten. Für einen Grossteil wird diese neue Regelung aber keine Änderung mit sich bringen, da die meisten Betriebe die Bedingungen bereits erfüllen oder sie nicht davon betroffen sind.

In jedem Fall muss die neue Anforderung für jeden Betrieb überprüft werden können – und die entsprechenden Nachweise erbracht werden.


Ausgenommen davon sind (Ehe-)Partnerinnen und Partner von Betriebsleitenden, wenn sie nachweisen können, dass sie: 

  • Jahrgang 1972 oder älter sind

oder

  • ein eigenes AHV-pflichtiges Einkommen über CHF 22 680 pro Jahr erzielen (auf dem Betrieb oder auswärts oder kombiniert)

oder

  • nicht «erheblich» auf dem Landwirtschaftsbetrieb mitarbeiten (kein Zweitverdienerabzug in der Steuererklärung)

oder

  • dass das jährliche Einkommen des Bewitschafterspaares unter CHF 12 000 (Durchschnitt der zwei Vorjahre) ist

oder

  • es sich beim Betrieb um eine juristische Person, einen Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb handelt

oder

  • die Versicherungsgesellschaft bei gesundheitlichen Problemen einen Vorbehalt oder eine Ablehnung formuliert.


Alle anderen (Ehe-)Partnerinnen und Partner müssen den geforderten Versicherungsschutz erfüllen. Oder sie müssen nachweisen können, dass sie aufgrund gesundheitlicher Probleme von einer Versicherung eine Ablehnung erhalten haben oder gewisse Vorbehalte bestehen würden. Eine Versicherung mit Vorbehalt muss zur Erfüllung der Anforderungen der AP22+ nicht angenommen werden, sie kann aber je nach Vorbehalt trotzdem sinnvoll sein.


Klicken Sie durch unsere Checkliste um herauszufinden, ob Sie von den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung betroffen sind.