Auf dieser Webseite informieren wir Sie umfassend zum Thema soziale Sicherheit und zu den Änderungen der Agrarpolitik 22+ (AP22+) in diesem Bereich. Des Weiteren bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit der Checkliste den Stand Ihrer Situation abzuklären. Besteht Bedarf nach Versicherungsschutz, kann nach dem Ausfüllen der Checkliste direkt eine Offerte angefordert werden.


Anpassung der Direktzahlungsverordnung: Neuer obligatorischer Versicherungsschutz
Ab 2027 ist der Versicherungsschutz für mitarbeitende verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner Kriterium für den Bezug von Direktzahlungen.
Gesetzliche Grundlage
Im Rahmen des landwirtschaftlichen Verordnungspaketes 2024/AP22+ wurden verschiedene Anpassungen bei den Direktzahlungen beschlossen. Neu ist, dass ein persönlicher Versicherungsschutz für mitarbeitende (Ehe-)partnerinnen und -partner ab 2027 Kriterium ist, um Direktzahlungen in voller Höhe zu erhalten (Art. 70a Abs. 1 Bst. i und Abs. 3 Bst. g LwG). Wenn diese Personen regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb ihres Partners oder ihrer Partnerin mitarbeiten, müssen sie sozial abgesichert sein. Der Versicherungsschutz muss die Risikovorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall abdecken. Bitte beachten Sie, dass diese Anpassungen ab 2027 gelten und somit bereits bei der Anmeldung der Direktzahlungen, welche Sie im Jahr 2026 machen, zu berücksichtigen sind.
Was sind die Bedingungen?
- Das Gesetz gilt für verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner.
- Generell Alter unter 65 Jahre.
- Kein eigenes Einkommen oder eigenes Einkommen unter der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22 680 ab 2025).
- Regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb, nachgewiesen durch den Zweiverdienerabzug bei den Steuern.
Für wen gibt es Ausnahmen?
- Bei eigenem Einkommen über der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22 680 ab 2025).
- Kein Geltendmachen eines Zweiverdienderabzug in der Steuererklärung.
- Alter über 65 Jahre.
- Jährliches Einkommen des Bewirtschafterspaares unter CHF 12 000 (Durchschnitt der zwei Vorjahre).
- Für juristische Personen, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe besteht keine Pflicht.
- Formuliert die Versicherungsgesellschaft bei gesundheitlichen Problemen einen Vorbehalt oder eine Ablehnung sind die Bestimmungen der DZV erfüllt.